Quốc gia: Đức
Ngôn ngữ: Tiếng Đức
Nguồn: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
30,4 g/kg Zinkphosphid
Detia Freyberg GmbH
Fertigköder
30,4 g/kg Zinkphosphid
Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich
Rodentizid
HANDELSBEZEICHNUNG DETIA MÄUSE GIFTKÖRNER Zulassungsnummer 040902-00 Zulassungsinhaber Detia Freyberg GmbH Weitere Vertriebsfirmen Detia Garda GmbH Zulassungsende 31.01.18 Wirkungsbereich Rodentizid Wirkstoffgehalt 30,4 g/kg Zinkphosphid Formulierung Fertigköder Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich Kennzeichnung nach GefStoffV R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 22 : Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 29 : Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 32 : Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten S 14 : Von .... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben) S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S 37 : Geeignete Schutzhandschuhe tragen S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen S 61 : Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Signalwort (GHS) Gefahrenpiktogramme (GHS) Gefahrenhinweise (GHS) Sicherheitshinweise (GHS) Kennzeichnung nach PflSchMV Anwendungs- bestimmungen NW469: Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. NW704: Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Auflagen NT658: Haustiere fernhalten. NT660: Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe v Đọc toàn bộ tài liệu