Land: Duitsland
Taal: Duits
Bron: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
8,33 g/l Pirimicarb
COMPO GmbH
Mikroemulsion
8,33 g/l Pirimicarb
Umweltgefährlich
Insektizid
HANDELSBEZEICHNUNG COM-11701-I-0-ME Zulassungsnummer 006752-00 Zulassungsinhaber COMPO GmbH Weitere Vertriebsfirmen Zulassungsende 31.12.21 Wirkungsbereich Insektizid Wirkstoffgehalt 8,33 g/l Pirimicarb Formulierung Mikroemulsion Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV Umweltgefährlich Kennzeichnung nach GefStoffV R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden S 36 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen S 37 : Geeignete Schutzhandschuhe tragen S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen Enthält Pirimicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Enthält Piniennadelöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Signalwort (GHS) Gefahrenpiktogramme (GHS) Gefahrenhinweise (GHS) Sicherheitshinweise (GHS) Kennzeichnung nach PflSchMV Anwendungs- bestimmungen NW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Auflagen NB6611: Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. NN2842: Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. NW263: Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere. NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberfläch Lees het volledige document