Country: Ġermanja
Lingwa: Ġermaniż
Sors: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
200 g/l Pyraclostrobin
BASF SE
Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat)
200 g/l Pyraclostrobin
Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich
Fungizid, Wachstumsregler
HANDELSBEZEICHNUNG BAS 500 06 F Zulassungsnummer 007643-00 Zulassungsinhaber BASF SE Weitere Vertriebsfirmen BASF SE Zulassungsende 31.01.18 Wirkungsbereich Fungizid, Wachstumsregler Wirkstoffgehalt 200 g/l Pyraclostrobin Formulierung Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat) Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich Kennzeichnung nach GefStoffV R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 38 : Reizt die Haut R 43 : Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Signalwort (GHS) Gefahr Gefahrenpiktogramme (GHS) Ausrufezeichen, Gesundheitsgefahr, Umwelt Gefahrenhinweise (GHS) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. Verursacht Hautreizungen. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Verursacht schwere Augenreizung. Gesundheitsschädlich bei Einatmen. Sehr giftig für Wasserorganismen. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Sicherheitshinweise (GHS) Kennzeichnung nach PflSchMV Anwendungs- bestimmungen NW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für ind Aqra d-dokument sħiħ