Wühlmausköder WUELFEL Fertigköder

국가: 독일

언어: 독일어

출처: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

지금 구매하세요

제품 특성 요약 제품 특성 요약 (SPC)
22-11-2017

유효 성분:

24 g/kg Zinkphosphid

제공처:

Chemische Fabrik Wülfel

약제 형태:

Fertigköder

구성:

24 g/kg Zinkphosphid

수업:

Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich

치료 그룹:

Rodentizid

제품 특성 요약

                                HANDELSBEZEICHNUNG
WÜHLMAUSKÖDER WUELFEL
Zulassungsnummer
033366-00
Zulassungsinhaber
Chemische Fabrik Wülfel
Weitere Vertriebsfirmen
Scotts Celaflor GmbH
Zulassungsende
31.12.21
Wirkungsbereich
Rodentizid
Wirkstoffgehalt
24 g/kg Zinkphosphid
Formulierung
Fertigköder
Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV
Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich
Kennzeichnung nach GefStoffV
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche Wirkungen
haben.
R 22 : Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 32 : Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
S 1 : Unter Verschluss aufbewahren
S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 14 : Von .... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller
anzugeben)
S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung
oder Etikett vorzeigen
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die
Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Signalwort (GHS)
Gefahrenpiktogramme (GHS)
Gefahrenhinweise (GHS)
Sicherheitshinweise (GHS)
Kennzeichnung nach PflSchMV
Anwendungs-
bestimmungen
NT663: Der Köder muss, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter
Geräte, tief und unzugänglich für
Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Es dürfen keine
Köder an der Oberfläche zurückbleiben.
NW467: Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen
sowie Spülflüssigkeiten nicht in
Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge
über die Kanalisation, Hof- und
Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Auflagen
NT644: Das Mittel ist giftig für Haustiere.
NT660: Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch
verdecktes Ausbringen zulässig
(§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen
können mit einem Bußgeld bis
zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NT667: Köder unzugänglich für Kinder und für Haus- und Wildtiere
auslegen.
NT671: Das Mittel ist sehr giftig für Vö
                                
                                전체 문서 읽기