Nazione: Germania
Lingua: tedesco
Fonte: BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)
Clenbuterolhydrochlorid
Boehringer Ingelheim Vetmedica Gesellschaft mit beschränkter Haftung (3136680)
QR03CC13
Clenbuterol hydrochloride
Granulat
Clenbuterolhydrochlorid (12390) 0,016 Milligramm
Pferd
verlängert
1988-11-17
WORTLAUT DER FÜR DIE FACHINFORMATION IN FORM DER ZUSAMMENFASSUNG DER MERKMALE DES TIERARZNEIMITTELS (SUMMARY OF PRODUCT CHARACTERISTICS) VORGESEHENEN ANGABEN 1. BEZEICHNUNG DES TIERARZNEIMITTELS: VENTIPULMIN 16µg/g Granulat zum Eingeben für Pferde 2. QUALITATIVE UND QUANTITATIVE ZUSAMMENSETZUNG: 1 g Granulat enthält: WIRKSTOFF(E): Clenbuterolhydrochlorid 0,016 mg SONSTIGE BESTANDTEILE: Eine vollständige Auflistung der sonstigen Bestandteile finden Sie unter Abschnitt 6.1 3. DARREICHUNGSFORM: Weißes, feinkörniges Granulat zum Eingeben 4. KLINISCHE ANGABEN: 4.1 Zieltierart(en): Pferd 4.2 Anwendungsgebiete unter Angabe der Zieltierart(en): Atemwegserkrankungen, die mit Bronchospasmen einhergehen, wie subakute und chronische Bronchitis und Bronchiolitis, chronisch-obstruktive Bronchitis (COB) auch bezeichnet als „rezidivierende Atemwegsobstruktion / recurrent airway obstruction (RAO), unterstützend bei akuter Bronchitis und Bronchopneumonie. Hinweis: Ventipulmin Granulat darf nur bei Equiden zur Behandlung von Atemwegserkrankungen angewendet werden. Bei Equiden, die zur Schlachtung vorgesehen sind, ist ein Abgabebeleg gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) auszustellen. 4.3 Gegenanzeigen: Hyperthyreose. Tachykarde Herzrhythmusstörungen. Tragende Stuten, 1 bis 2 Tage vor dem errechneten Geburtstermin bzw. bei Anzeichen der nahenden Geburt. Säugende Stuten während der ersten beiden Lebensmonate des Fohlens (siehe auch Abschnitt 4.7). Nicht bei Stuten anwenden, deren Milch für den menschlichen Verzehr vorgesehen ist. Nicht bei Equiden anwenden, die zu Mastzwecken gehalten werden. Überempfindlichkeit gegenüber Clenbuterol oder einem der sonstigen_ _ Bestandteile. Eine Umwidmung des Arzneimittels gemäß § 56a Abs. 2 AMG für andere lebensmittelliefernde Tiere ist ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind andere Equiden, sofern sie nicht zur Schlachtung bestimmt sind. 4.4 Besondere Warnhinweise für jede Zieltierart: Keine Angaben. 4.5 Besondere Vorsichtsmaßnahmen Leggi il documento completo