Quickfume Presskörper Gaserzeugendes Produkt

Land: Þýskaland

Tungumál: þýska

Heimild: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

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22-11-2017

Virkt innihaldsefni:

570 g/kg Aluminiumphosphid

Fáanlegur frá:

UPL Europe Ltd.

Lyfjaform:

Gaserzeugendes Produkt

Samsetning:

570 g/kg Aluminiumphosphid

Meðferðarhópur:

Insektizid

Vara einkenni

                                HANDELSBEZEICHNUNG
QUICKFUME PRESSKÖRPER
Zulassungsnummer
006278-00
Zulassungsinhaber
UPL Europe Ltd.
Weitere Vertriebsfirmen
Zulassungsende
31.12.25
Wirkungsbereich
Insektizid
Wirkstoffgehalt
570 g/kg Aluminiumphosphid
Formulierung
Gaserzeugendes Produkt
Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV
Kennzeichnung nach GefStoffV
Signalwort (GHS)
Gefahr
Gefahrenpiktogramme (GHS)
Totenkopf mit gekreuzten Knochen, Umwelt
Gefahrenhinweise (GHS)
Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
Giftig bei Berührung mit den Augen.
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die
Gebrauchsanleitung einhalten.
Lebensgefahr bei Verschlucken.
Lebensgefahr bei Hautkontakt.
Verursacht schwere Augenreizung.
Lebensgefahr bei Einatmen.
Sehr giftig für Wasserorganismen.
Sicherheitshinweise (GHS)
Kennzeichnung nach PflSchMV
RSh 1: Giftig bei Kontakt mit den Augen.
SPo 1: Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen
Tuch entfernen und dann die
Haut mit reichlich Wasser abspülen.
SPo 2: Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden.
SPo 4: Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden.
Anwendungs-
bestimmungen
NW467: Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen
sowie Spülflüssigkeiten nicht in
Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge
über die Kanalisation, Hof- und
Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Auflagen
NW262: Das Mittel ist giftig für Algen.
NW264: Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
SB001: Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch
kann zu Gesundheitsschäden
führen.
SB110: Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche
Schutzausrüstung im Pflanzenschutz
"Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln"
des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
SB195: Für die Ausbringung des Präparates müssen geeignete Geräte
bzw. Hilfsmittel verwendet werden.

                                
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