Harmony SX

Land: Schweiz

Sprache: Deutsch

Quelle: OFAG-BLW (Bundesamt für Landwirtschaft)

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Fachinformation Fachinformation (SPC)
04-01-2024

Wirkstoff:

Thifensulfuron-methyl

Verfügbar ab:

FMC International Switzerland Sàrl

INN (Internationale Bezeichnung):

Thifensulfuron-methyl

Dosierung:

50 % ;

Darreichungsform:

SGWasserlösliches Granulat

Therapiegruppe:

Herbizid ;

Fachinformation

                                HANDELSBEZEICHNUNG:HARMONY SX
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand:04.01.2024)
PRODUKTKATEGORIE:
BEWILLIGUNGSINHABER:
EIDG. ZULASSUNGSNUMMER:
Herbizid
FMC International Switzerland Sàrl
W-7298
STOFF(E):
GEHALT:
FORMULIERUNGSCODE:
Wirkstoff: Thifensulfuron-methyl
50 %
SGWasserlösliches Granulat
Anwendungen
A
KULTUR
SCHADERREGER/
WIRKUNG
DOSIERUNGSHINWEISE
AUFLAGEN
F Mais
Einjährige
Dicotyledonen
(Unkräuter)
Aufwandmenge:15g/ha
Anwendung:Frühjahr, Nachauflauf.
1, 2, 3, 4
F
Wiesen und
Weiden
Rumex-Arten
Aufwandmenge:45g/ha
Wartefrist:3Woche(n)
Anwendung:Bei hoher Blackendichte, nach dem 2.
Schnitt bis im Herbst auf Blacken im
Rosettenstadium.
4, 5, 6, 7, 8
AUFLAGEN UND BEMERKUNGEN:
1.
Maximal 1 Behandlung pro Kultur.
2.
Mit Netzmittelzusatz gemäss Firmenangaben.
3.
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine
unbehandelte Pufferzone von
3 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese
Distanz kann beim Einsatz von
driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der
Zulassungsstelle reduziert werden.
4.
Spe1 - Zum Schutz von Grundwasser Thifensulfuron-methyl-haltige
Pflanzenschutzmittel nach einer
Anwendung in Getreide nur alle 3 Jahre auf derselben Parzelle
einsetzen.
5.
Beweidung oder Schnitt (Grünfutter oder Konservierung) frühestens 3
Wochen nach der Behandlung.
Ausnahme: Für nicht laktierende Tiere beträgt die Wartefrist 2
Wochen.
6.
SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift
eine unbehandelte Pufferzone
von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim
Einsatz von
driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der
Zulassungsstelle reduziert werden.
7.
SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko
gemäss den
Weisungen der Zulassungsstelle um 1 Punkt reduziert werden.
8.
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine
unbehandelte Pufferzone von
20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese
Distanz kann beim Einsatz von
driftreduzierenden Massn
                                
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