Focus Ultra Herbizid Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat)

Land: Deutschland

Sprache: Deutsch

Quelle: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

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Fachinformation Fachinformation (SPC)
02-05-2024

Wirkstoff:

100 g/l Cycloxydim

Verfügbar ab:

BASF SE

Darreichungsform:

Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat)

Klasse:

Gesundheitsschädlich

Therapiegruppe:

Herbizid

Fachinformation

                                Handelsbezeichnung
Focus Ultra
Zulassungsnummer
023964-00
Zulassungsinhaber
BASF SE
Weitere Vertriebsfirmen
Zulassungsende
30.11.15
Wirkungsbereich
Herbizid
Wirkstoffgehalt
100 g/l Cycloxydim
Formulierung
Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat)
Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV
Gesundheitsschädlich
Kennzeichnung nach GefStoffV
R 52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche 
Wirkung haben.
R 38 : Reizt die Haut
R 65 : Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden
verursachen.
R 67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit hervorrufen.
S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe
tragen
S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 62 : Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort
ärztlichen Rat einholen 
und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die
Gebrauchsanleitung 
einzuhalten.
Signalwort (GHS)
Gefahrenpiktogramme (GHS)
Gefahrenhinweise (GHS)
Sicherheitshinweise (GHS)
Kennzeichnung nach PflSchMV
Anwendungs-
bestimmungen
NW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen
Reste, entleerte 
Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten
nicht in 
Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge
über die 
Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und
Abwasserkanäle.
Auflagen
NW263: Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere.
NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen
Gewässern 
oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG).
Unabhängig davon 
ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand
zu 
Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit
einem Bußgeld bis zu 
einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
SB001: Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch
kann zu 
Gesundheitsschäden führen.
                                
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