CS 36 Herbizid Kapselsuspension

Land: Deutschland

Sprache: Deutsch

Quelle: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

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Fachinformation Fachinformation (SPC)
03-05-2024

Wirkstoff:

360 g/l Clomazone

Verfügbar ab:

FMC Chemical,sprl

Darreichungsform:

Kapselsuspension

Therapiegruppe:

Herbizid

Fachinformation

                                Handelsbezeichnung
CS 36
Zulassungsnummer
005840-60
Zulassungsinhaber
FMC Chemical,sprl
Weitere Vertriebsfirmen
BASF SE
Zulassungsende
31.12.16
Wirkungsbereich
Herbizid
Wirkstoffgehalt
360 g/l Clomazone
Formulierung
Kapselsuspension
Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV
Kennzeichnung nach GefStoffV
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die
Gebrauchsanleitung 
einzuhalten.
Signalwort (GHS)
Gefahrenpiktogramme (GHS)
Gefahrenhinweise (GHS)
Sicherheitshinweise (GHS)
Kennzeichnung nach PflSchMV
Anwendungs-
bestimmungen
NT127: Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich zwischen 18 Uhr
abends und 9 
Uhr morgens erfolgen, wenn Tageshöchsttemperaturen von mehr als 20°C
Lufttemperatur 
vorhergesagt sind. Wenn Tageshöchsttemperaturen von über 25°C
vorhergesagt sind, 
darf das Mittel nicht angewendet werden.
NT149: Der Anwender muss in einem Zeitraum von einem Monat nach der
Anwendung 
wöchentlich in einem Umkreis von 100 m um die Anwendungsfläche
prüfen, ob 
Aufhellungen an Pflanzen auftreten. Diese Fälle sind sofort dem
amtlichen 
Pflanzenschutzdienst und der Zulassungsinhaberin zu melden.
NW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen
Reste, entleerte 
Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten
nicht in 
Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge
über die 
Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und
Abwasserkanäle.
Auflagen
NW262: Das Mittel ist giftig für Algen.
NW264: Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
SB001: Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch
kann zu 
Gesundheitsschäden führen.
SB010: Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
SB110: Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche
Schutzausrüstung im 
Pflanzenschutz ""Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit 
Pflanzenschutzmitteln"" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und 
Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
SF245-01: Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des
S
                                
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