Bi 58 Akarizid, Insektizid Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat)

Land: Deutschland

Sprache: Deutsch

Quelle: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

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Fachinformation Fachinformation (SPC)
05-05-2024

Wirkstoff:

400 g/l Dimethoat

Verfügbar ab:

BASF SE

Darreichungsform:

Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat)

Klasse:

Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich

Therapiegruppe:

Akarizid, Insektizid

Fachinformation

                                Handelsbezeichnung
Bi 58
Zulassungsnummer
040090-74
Zulassungsinhaber
BASF SE
Weitere Vertriebsfirmen
COMPO GmbH
Zulassungsende
31.12.15
Wirkungsbereich
Akarizid, Insektizid
Wirkstoffgehalt
400 g/l Dimethoat
Formulierung
Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat)
Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV
Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich
Kennzeichnung nach GefStoffV
R 21/22 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim
Verschlucken
R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche 
Wirkungen haben.
R 10 : Entzündlich
R 36 : Reizt die Augen
S 36/37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe
und 
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 26 : Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen
und Arzt 
konsultieren
S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt
werden
S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung
oder Etikett 
vorzeigen
S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten
Behälter verwenden
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die
Gebrauchsanleitung 
einzuhalten.
Signalwort (GHS)
Gefahrenpiktogramme (GHS)
Gefahrenhinweise (GHS)
Sicherheitshinweise (GHS)
Kennzeichnung nach PflSchMV
SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu
lüften.
Anwendungs-
bestimmungen
NW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen
Reste, entleerte 
Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten
nicht in 
Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge
über die 
Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und
Abwasserkanäle.
Auflagen
NB6611: Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf
nicht auf 
blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies
gilt auch für 
Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BG
                                
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