Purgarol Wasserlösliches Konzentrat

País: Alemanha

Língua: alemão

Origem: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

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Ingredientes ativos:

360 g/l Glyphosat (486 g/l Isopropylamin-Salz)

Disponível em:

Albaugh UK Limited

Forma farmacêutica:

Wasserlösliches Konzentrat

Composição:

360 g/l Glyphosat (486 g/l Isopropylamin-Salz)

Grupo terapêutico:

Herbizid

Características técnicas

                                HANDELSBEZEICHNUNG
PURGAROL
Zulassungsnummer
005036-60
Zulassungsinhaber
Albaugh UK Limited
Weitere Vertriebsfirmen
Spiess-Urania Chemicals GmbH
Zulassungsende
31.12.17
Wirkungsbereich
Herbizid
Wirkstoffgehalt
360 g/l Glyphosat (486 g/l Isopropylamin-Salz)
Formulierung
Wasserlösliches Konzentrat
Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV
Kennzeichnung nach GefStoffV
R 52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche Wirkung haben.
S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt
werden
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die
Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Signalwort (GHS)
Gefahrenpiktogramme (GHS)
Gefahrenhinweise (GHS)
Sicherheitshinweise (GHS)
Kennzeichnung nach PflSchMV
Anwendungs-
bestimmungen
NG352: Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 40 Tagen
zwischen Spritzungen einzuhalten,
wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen
mit diesem und anderen
Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,9 kg
Glyphosat/ha überschreitet.
NW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen
Reste, entleerte Behältnisse oder
Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer
gelangen lassen. Dies gilt auch für
indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe
sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Auflagen
NN270: Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der
Art Chrysoperla carnea (Florfliege)
eingestuft.
NW262: Das Mittel ist giftig für Algen.
NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen
Gewässern oder
Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG).
Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht
verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern
einzuhalten. Zuwiderhandlungen
können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet
werden.
SB001: Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch
kann zu Gesundheitsschäden
führen.
SB010: Für Kinder unzugängl
                                
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