NEOMAX F

Kraj: Belgia

Język: niemiecki

Źródło: Ecolab

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ECOLAB DEUTSCHLAND GMBH

Arkusz danych dotyczących bezpieczeństwa

                                SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr.
1907/2006
NEOMAX F
115812E
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ABSCHNITT 1: BEZEICHNUNG DES STOFFES/DER ZUBEREITUNG UND DES
UNTERNEHMENS
1.1 PRODUKTIDENTIFIKATOR
Produktname
:
NEOMAX F
Produktnummer
:
115812E
Verwendung des Stoffs/des
Gemisches
:
Reinigungsmittel
Stofftyp
:
Gemisch
NUR FÜR GEWERBLICHE ANWENDER.
Informationen zur
Produktverdünnung
:
Keine Informationen zur verdünnten Lösung verfügbar
1.2 RELEVANTE IDENTIFIZIERTE VERWENDUNGEN DES STOFFS ODER GEMISCHS UND
VERWENDUNGEN, VON
DENEN ABGERATEN WIRD
Identifizierte Verwendungen
:
Bodenreiniger, halbautomatische Anwendung
Empfohlene
Einschränkungen der
Anwendung
:
Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute.
1.3 EINZELHEITEN ZUM LIEFERANTEN, DER DAS SICHERHEITSDATENBLATT
BEREITSTELLT
Firma
:
Ecolab BVBA
Noordkustlaan 16C
1702 GROOT-BIJGAARDEN, Belgien +32 (0)2 467 51 11
(Belgien)
Info.be@Ecolab.com
1.4 NOTRUFNUMMER
Notrufnummer
:
+32-(0)3-575-5555 Trans-europäisch
Vergiftungsinformationszentr
ale
:
070 245 245 - Gift Zentrale BE
Datum der
Zusammenstellung/Überarbei
tung
:
25.03.2019
Version
:
2.2
ABSCHNITT 2: MÖGLICHE GEFAHREN
2.1 EINSTUFUNG DES STOFFS ODER GEMISCHS
EINSTUFUNG (VERORDNUNG (EG) NR. 1272/2008)
Keine gefährliche Substanz oder Mischung.
2.2 KENNZEICHNUNGSELEMENTE
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
NEOMAX F
115812E
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KENNZEICHNUNG (VERORDNUNG (EG) NR. 1272/2008)
Keine gefährliche Substanz oder Mischung.
2.3 SONSTIGE GEFAHREN
Keine bekannt.
ABSCHNITT 3: ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN
3.2 GEMISCHE
Anmerkungen
:
Keine gefährlichen Inhaltsstoffe
ABSCHNITT 4: ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
4.1 BESCHREIBUNG DER ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
Nach Augenkontakt
:
Mit viel Wasser ausspülen.
Nach Hautkontakt
:
Mit viel Wasser ausspülen.
Nach Verschlucken
:
Mund ausspülen. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche
Betreuung aufsuchen.
Nach Einatmen
:
Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.
4.2 WICHTIGSTE AKUTE UND VERZÖGERT AUFTRETENDE SYMPTOME UND WIRKUNGEN
siehe Abschnitt 11 für
                                
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