Ratron Schermaus-Sticks Blockköder

Land: Duitsland

Taal: Duits

Bron: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

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Productkenmerken Productkenmerken (SPC)
22-11-2017

Werkstoffen:

8 g/kg Zinkphosphid

Beschikbaar vanaf:

frunol delicia GmbH

farmaceutische vorm:

Blockköder

Samenstelling:

8 g/kg Zinkphosphid

klasse:

Umweltgefährlich

Therapeutische categorie:

Rodentizid

Productkenmerken

                                HANDELSBEZEICHNUNG
RATRON SCHERMAUS-STICKS
Zulassungsnummer
005389-00
Zulassungsinhaber
frunol delicia GmbH
Weitere Vertriebsfirmen
Zulassungsende
31.01.18
Wirkungsbereich
Rodentizid
Wirkstoffgehalt
8 g/kg Zinkphosphid
Formulierung
Blockköder
Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV
Umweltgefährlich
Kennzeichnung nach GefStoffV
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche Wirkungen
haben.
R 32 : Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 14 : Von .... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller
anzugeben)
S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt
werden
S 37 : Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung
oder Etikett vorzeigen
S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten
Behälter verwenden
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die
Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Signalwort (GHS)
Gefahrenpiktogramme (GHS)
Gefahrenhinweise (GHS)
Sicherheitshinweise (GHS)
Kennzeichnung nach PflSchMV
Anwendungs-
bestimmungen
NW469: Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen
nicht in Gewässer gelangen
lassen.
NW704: Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung
zwischen der behandelten
Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich
wasserführender, aber einschließlich
periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von mindestens 10
m eingehalten werden.
Auflagen
NT658: Haustiere fernhalten.
NT660: Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch
verdecktes Ausbringen zulässig
(§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen
können mit einem Bußgeld bis
zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NT671: Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild.
NW262: Das Mittel ist giftig für Algen.
NW264: Das Mittel ist giftig für Fische un
                                
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