Deutschland - Deutsch - BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
18-01-2021
Handelsbezeichnung
Rebell
Zulassungsnummer
024105-00
Zulassungsinhaber
BASF SE
Weitere Vertriebsfirmen
Zulassungsende
31.12.15
Wirkungsbereich
Herbizid
Wirkstoffgehalt
400 g/l Chloridazon
50 g/l Quinmerac
Formulierung
Suspensionskonzentrat
Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV
Umweltgefährlich, Reizend
Kennzeichnung nach GefStoffV
R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche
Wirkungen haben.
R 43 : Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen
S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden
S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett
vorzeigen
S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung
einzuhalten.
Signalwort (GHS)
Gefahrenpiktogramme (GHS)
Gefahrenhinweise (GHS)
Sicherheitshinweise (GHS)
Kennzeichnung nach PflSchMV
Anwendungs-
bestimmungen
NG301: Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von
Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden
(Bekanntmachung BVL 15/02/01 vom 12.02.2015, BAnz AT 27.02.2015 B6; auch
veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301).
NG415: Keine Anwendung auf folgenden Bodenarten gemäß Bodenkundlicher
Kartieranleitung (5. Aufl.): reiner Sand (Ss), schwach schluffiger Sand (Su2),
schwach lehmiger Sand (Sl2), schwach toniger Sand (St2), mittel schluffiger Sand
(Su3), mittel lehmiger Sand (Sl3), stark schluffiger Sand (Su4), stark lehmiger
Sand (Sl4) und schluffig-lehmiger Sand (Slu). Sofern kein Gutachten nach
Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Aufl.) vorliegt, gilt das Anwen-dungsverbot
für alle Böden der Bodenartgruppen 0 bis 3 gem. LUFA-Klassifizierung mit den
Bezeichnungen flachgründiger Sand (S), Sand (S), lehmiger Sand (lS), sandiger
Schluff (sU), stark sandiger Lehm (ssL) und lehmiger Schluff (lU).
NW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte
Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in
Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die
Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Auflagen
NW262: Das Mittel ist giftig für Algen.
NW265: Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen.
SB001: Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu
Gesundheitsschäden führen.
SE110: Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten
Mittel.
SS110: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem
unverdünnten Mittel.
SS210: Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B.
Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS220: Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B.
Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS610: Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
VH387: Im technischen Wirkstoff Chloridazon darf der Gehalt an 4-Amino-5-chlor-2-
phenylpyridazin-3(2H)-on 60 g/kg nicht übersteigen.
VN436: Kein Nachbau von Blattgemüse und frischen Kräutern ein Jahr nach der
Anwendung.
Hinweise
NB6641: Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten
Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen
ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).
NN130: Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Pardosa
amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft.
NN160: Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara
bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN164: Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion
lampros (Laufkäfer) eingestuft.
NN165: Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus
cupreus (Laufkäfer) eingestuft.