Deutschland - Deutsch - BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
22-11-2017
Handelsbezeichnung
Cercobin FL
Zulassungsnummer
033496-00
Zulassungsinhaber
BASF SE
Weitere Vertriebsfirmen
Zulassungsende
31.10.18
Wirkungsbereich
Fungizid
Wirkstoffgehalt
500 g/l Thiophanat-methyl
Formulierung
Suspensionskonzentrat
Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV
Gesundheitsschädlich
Kennzeichnung nach GefStoffV
R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.
R 43 : Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 68: Irreversibler Schaden möglich.
S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen
S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden
S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
Enthält Thiophanat-methl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Signalwort (GHS)
Achtung
Gefahrenpiktogramme (GHS)
Ausrufezeichen, Gesundheitsgefahr, Umwelt
Gefahrenhinweise (GHS)
Enthält Thiophanat-methyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Enthält 5-Chlor-2-methyl- 3(2H)isothiazolon, Mischung mit 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis
3:1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
Kann vermutlich genetische Defekte verursachen .
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise (GHS)
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen.
BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
Unter Verschluss aufbewahren.
Inhalt/Behälter ... zuführen.
Kennzeichnung nach PflSchMV
Anwendungs-
bestimmungen
NW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder
Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für
indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
NW604: Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern
festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten,
soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat.
Auflagen
NW262: Das Mittel ist giftig für Algen.
NW264: Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
SB001: Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden
führen.
SB110: Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz
"Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
SB199: Wenn das Produkt mittels an den Traktor angebauten, gezogenen oder selbstfahrenden
Anwendungsgeräten ausgebracht wird, dann sind nur Fahrzeuge, die mit geschlossenen
Überdruckkabinen (z. B. Kabinenkategorie 3, wenn keine Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierenden
Masken benötigt werden oder Kabinenkategorie 4, wenn gasdichter Atemschutz erforderlich ist (gemäß
EN 15695-1 und -2)) ausgestattet sind, geeignet, um die persönliche Schutzausrüstung bei der
Ausbringung zu ersetzen. Während aller anderen Tätigkeiten außerhalb der Kabine ist die
vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Um die Kontamination des
Kabineninnenraumes zu vermeiden, ist es nicht erlaubt, die Kabine mit kontaminierter persönlicher
Schutzausrüstung zu betreten (diese sollte in einer entsprechenden Vorrichtung aufbewahrt werden).
Kontaminierte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen werden, beziehungsweise sollten die
Hände vor Wiederbetreten der Kabine mit klarem Wasser gereinigt werden.
SF1891: Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der
persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist.
Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der
Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen
Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS110: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten
Mittel.
SS120: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des
anwendungsfertigen Mittels.
SS2101: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim
Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei
der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS422: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des
anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS530: Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS610: Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST2222: Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für
die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden
Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
VH336: Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Thiophanat-methyl
nicht überschreiten.
VH337: Der Gehalt an 2-Amino-3-hydroxyphenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg
Thiophanat-methyl nicht überschreiten.
Hinweise
NB6641: Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder
Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich
eingestuft (B4).
NN134: Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe)
eingestuft.
NN165: Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer)
eingestuft.
NN1842: Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi
(Brackwespe) eingestuft.