Polder 300HN (Parallelimport)

Land: Schweiz

Sprache: Deutsch

Quelle: OFAG-BLW (Bundesamt für Landwirtschaft)

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Fachinformation Fachinformation (SPC)
08-07-2020

Wirkstoff:

Chlorpropham (CIPC)

Verfügbar ab:

AgriChem B.V.

INN (Internationale Bezeichnung):

Chlorpropham (CIPC)

Dosierung:

Frankreich

Darreichungsform:

2000100

Therapiegruppe:

Regulator für die Pflanzenentwicklung ;

Fachinformation

                                HANDELSBEZEICHNUNG: POLDER 300HN
(PARALLELIMPORT)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand: 08.07.2020)
BEWILLIGUNG BEENDET: Ausverkaufsfrist: 15.08.2020, Aufbrauchsfrist:
30.09.2020
PRODUKTKATEGORIE:
AUSL. BEWILLIGUNGSINHABER:
EIDG. ZULASSUNGSNUMMER:
Regulator für die Pflanzenentwicklung AgriChem B.V.
F-3639
PACKUNGSBEILAGENUMMER:
HERKUNFTSLAND:
AUSL. ZULASSUNGSNUMMER:
6866
Frankreich
2000100
STOFF(E):
GEHALT:
FORMULIERUNGSCODE:
Wirkstoff: Chlorpropham (CIPC)
23.4 % 300 g/l
HN Heissvernebelungsmittel
Anwendungen
A KULTUR
SCHADERREGER/WIRKUNG
DOSIERUNGSHINWEISE
AUFLAGEN
L Erntegut
Keimhemmung
Aufwandmenge: 20 - 60 ml/Tonne
Kartoffeln
Wartefrist: 4 Woche(n)
Anwendung: Im Herbst.
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8
AUFLAGEN UND BEMERKUNGEN:
1.
Niemals Saatkartoffeln mitlagern.
2.
Nur trockene und gesunde Knollen behandeln.
3.
Die behandelten Kartoffeln dürfen frühestens 1 Monat nach der
Behandlung konsumiert werden.
4.
Nur in Räumen anwenden, die ausschliesslich der Speise- und
Futterkartoffel-Lagerung dienen.
5.
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach
Ausbringung des Mittels
Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
6.
Nach Abschluss der Behandlungszeit: Raum vor dem Wiederbetreten
gründlich lüften
7.
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug +
Schutzbrille oder Visier tragen.
8.
Bewilligt nur für die Behandlung folgender Erntegüter: Speise- und
Futterkartoffeln (nicht für
Kartoffeln zur Pflanzgutproduktion).
GEFAHRENKENNZEICHNUNGEN:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen
Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
•
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen
lassen.
Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die
Erwähnung eines Produktes,
Wirkstoffes oder einer Firma stellt keine Empfehlung dar und bedeutet
nicht, dass sich das Produkt im
Verkauf befindet.
                                
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