Milagro(Parallelimport)

Land: Schweiz

Sprache: Deutsch

Quelle: OFAG-BLW (Bundesamt für Landwirtschaft)

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Fachinformation Fachinformation (SPC)
03-07-2021

Wirkstoff:

Nicosulfuron

Verfügbar ab:

Syngenta Agro SAS

INN (Internationale Bezeichnung):

Nicosulfuron

Dosierung:

Frankreich

Darreichungsform:

9100438

Therapiegruppe:

Herbizid ;

Fachinformation

                                Handelsbezeichnung:Milagro(Paralleli
mport)
Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand:03.07.2021)
Bewilligung beendet:
Ausverkaufsfrist:30.09.2020,Aufbrauchsfrist:30.09.2021
Produktkategorie:
Ausl. Bewilligungsinhaber:
Eidg. Zulassungsnummer:
Herbizid
Syngenta Agro SAS
F-2617
Packungsbeilagenummer: Herkunftsland:
Ausl. Zulassungsnummer:
8269
Frankreich
9100438
Stoff(e):
Gehalt:
Formulierungscode:
Wirkstoff: Nicosulfuron
4.1 %40 g/l
SCSuspensionskonzentrat
Anwendungen
A Kultur
Schaderreger/Wirkung
Dosierungshinweise
Auflagen
F Mais
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Teilwirkung:
Gemeine Quecke
Schachtelhalme (Equisetaceae)
Aufwandmenge:0.5 -1.5l/ha
Anwendung:Nachauflauf.
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
Auflagen und Bemerkungen:
1.
SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 1 Behandlung pro
Parzelle und Jahr mit
Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.
2.
Niedrige Aufwandmenge nur in Tankmischung gemäss den Angaben der
Bewilligungsinhaberin.
3.
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.
4.
SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift
eine unbehandelte Pufferzone
von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim
Einsatz von driftreduzierenden
Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.
5.
SPe 1 - Zum Schutz von Grundwasser nicht mehr als 60 g des Wirkstoffs
Nicosulfuron pro ha auf der
gleichen Parzelle innerhalb von 2 Jahren anwenden.
6.
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine
unbehandelte Pufferzone von
6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese
Distanz kann beim Einsatz von
driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert
werden.
7.
SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko
gemäss den
Weisungen des BLW um 1 Punkt reduziert werden.
Gefahrenkennzeichnungen:
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen
Originaletikette..
Zusätzliche Schweizerische Gefahrenkennzeichnungen:
•
SP 1Mittel und/oder de
                                
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