Land: Schweiz
Sprache: Deutsch
Quelle: OFAG-BLW (Bundesamt für Landwirtschaft)
Apfelwicklergranulose-Virus
Stähler Suisse SA
The Codling Moth Granulose Virus
265 g/l; [Stamm CpGV NPP-R2; 10 exp. 13 Granula / l];
SCSuspensionskonzentrat
Lebende Organismen (Insektenviren) ;
HANDELSBEZEICHNUNG:CARPOVIRUSINE 2 Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand:03.10.2020) BEWILLIGUNG BEENDET: Ausverkaufsfrist:31.05.2018,Aufbrauchsfrist:31.10.2020 PRODUKTKATEGORIE: BEWILLIGUNGSINHABER: EIDG. ZULASSUNGSNUMMER: Lebende Organismen (Insektenviren) Stähler Suisse SA W-6582 STOFF(E): GEHALT: FORMULIERUNGSCODE: Wirkstoff: Apfelwicklergranulose- Virus 265 g/l [Stamm CpGV NPP-R2; 10 exp. 13 Granula / l] SCSuspensionskonzentrat Anwendungen A KULTUR SCHADERREGER/WIRKUNG DOSIERUNGSHINWEISE AUFLAGEN O allg. Apfelwickler Konzentration:0.06 % Aufwandmenge:0.96l/ha 1, 2, 3, 4 AUFLAGEN UND BEMERKUNGEN: 1. Die Produktion hat von einem definierten Virusstamm (Saatvirus) auszugehen. 2. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10'000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen des BLW an das Baumvolumen anzupassen. 3. Die Keimzahl im Endprodukt darf höchstens 10^7 CFU/ml betragen. Jeder Batch muss vor dem Verkauf durch ein anerkanntes Labor geprüft werden. Die Analysedaten müssen auf Verlangen der Zulassungsstelle (BLW) vorgelegt werden. 4. Mindestens 3 Behandlungen (Splittung der Behandlungen möglich). GEFAHRENKENNZEICHNUNGEN: • Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. • Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. • S 02Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. • S 13Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. • S 20/21Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. • S 23Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichung(en) vom Hersteller anzugeben). • S 24Berührung mit der Haut vermeiden. • S 37Geeignete Schutzhandschuhe tragen. • S 46Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. • S 51Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden. • SP 1Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. Im Zweifelsfall gelten einzig die Originaldokumente der Zulassung. Die Erwähnung eines Produktes, Wirkstoffes ode Lesen Sie das vollständige Dokument