Land: Schweiz
Sprache: Deutsch
Quelle: OFAG-BLW (Bundesamt für Landwirtschaft)
Nicosulfuron
Omya (Schweiz) AG
Nicosulfuron
75 % ;
WGWasserdispergierbares Granulat
Herbizid ;
HANDELSBEZEICHNUNG:ACCENT Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand:03.10.2020) BEWILLIGUNG BEENDET: Ausverkaufsfrist:31.05.2018,Aufbrauchsfrist:31.10.2020 PRODUKTKATEGORIE: BEWILLIGUNGSINHABER: EIDG. ZULASSUNGSNUMMER: Herbizid Omya (Schweiz) AG W-6490-1 STOFF(E): GEHALT: FORMULIERUNGSCODE: Wirkstoff: Nicosulfuron 75 % WGWasserdispergierbares Granulat Anwendungen A KULTUR SCHADERREGER/WIRKUNG DOSIERUNGSHINWEISE AUFLAGEN F Mais Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter) Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Gemeine Quecke Aufwandmenge:80g/ha Anwendung:Nachauflauf. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 AUFLAGEN UND BEMERKUNGEN: 1. Splitbehandlung möglich (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge). 2. SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe. 3. Mit 0.1% DuPont Trend (Netzmittel). 4. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden. 5. SPe 1 - Zum Schutz von Grundwasser nicht mehr als 60 g des Wirkstoffs Nicosulfuron pro ha auf der gleichen Parzelle innerhalb von 2 Jahren anwenden. 6. SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden. 7. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen des BLW um 1 Punkt reduziert werden. GEFAHRENKENNZEICHNUNGEN: • R 52/53Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. • S 02Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. • S 13Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. • S 20/21Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. • S 35Abfälle und Beh Lesen Sie das vollständige Dokument