País: Alemanya
Idioma: alemany
Font: BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
25 g/kg Zinkphosphid
frunol delicia GmbH
Fertigköder
25 g/kg Zinkphosphid
Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich
Rodentizid
HANDELSBEZEICHNUNG MÄUSE-GIFTWEIZEN Zulassungsnummer 024041-60 Zulassungsinhaber frunol delicia GmbH Weitere Vertriebsfirmen Scotts Celaflor GmbH Zulassungsende 31.12.17 Wirkungsbereich Rodentizid Wirkstoffgehalt 25 g/kg Zinkphosphid Formulierung Fertigköder Gefahrenbezeichnung nach GefStoffV Umweltgefährlich, Gesundheitsschädlich Kennzeichnung nach GefStoffV R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 22 : Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 32 : Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten S 14 : Von .... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben) S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S 37 : Geeignete Schutzhandschuhe tragen S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Signalwort (GHS) Achtung Gefahrenpiktogramme (GHS) Umwelt Gefahrenhinweise (GHS) Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Sicherheitshinweise (GHS) Inhalt/Behälter ... zuführen. Kennzeichnung nach PflSchMV Anwendungs- bestimmungen NW469: Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. NW704: Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Auflagen NT658: Haustiere fernhalten. NT660: Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußge Llegiu el document complet